Beschwerden und Einsprüche bei internen Akkreditierungsverfahren

Die Universität Rostock verfügt über einen mehrstufigen Prozess zur Abhilfe von Beschwerden und Einsprüche, die den Prozess der internen Akkreditierungsverfahren oder durch das Rektorat bereits getroffene Akkreditierungsentscheidungen und Entscheidungen zur Auflagenerfüllung betreffen. Schritt 1 erfolgt dabei bereits vor Beschlussfassung des Rektorats und soll dazu beitragen, dass auch die Perspektive des Fachbereichs bereits Berücksichtigung findet, bevor es zu einer Beschwerde bzw. einem Einspruch kommt. Schritt 2 erfolgt i.d.R. nach Beschlussfassung, kann aber auch ohne Schritt 1 erfolgen, z.B. wenn es einen Beschwerdegrund bereits während des laufenden Verfahrens gibt. 

1. Die universitären Organisationseinheiten haben die Möglichkeit, zum abschließenden Gutachten der internen Akkreditierung (Evaluationsbericht) eine Stellungnahme zu verfassen, bevor das Gutachten den universitären Gremien übergeben wird. Diese Stellungnahme wird in den Gremien (Senatskommission für Studium, Lehre und Evaluation (SK SLE) und Akademischer Senat) diskutiert und bei der Beschlussempfehlung der Gremien an das Rektorat berücksichtigt. In der SK SLE ist zudem einer Vertretung des jeweiligen Fachs auch die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahme der universitären Organisationseinheit wird anschließend zusammen mit der Beschlussempfehlung der externen Gutachter:innen und der Gremien im Rektorat eingereicht.

2. Sofern es Beschwerden oder Einsprüche, die den Prozess der internen Akkreditierungsverfahren oder durch das Rektorat bereits getroffene Akkreditierungsentscheidungen und Entscheidungen zur Auflagenerfüllung betreffen, gibt, sind diese durch die betroffene universitäre Organisationseinheit zunächst an die Stabsstelle HQE  zu richten. Die Stabsstelle HQE ist verpflichtet, der Beschwerde nachzugehen und das Rektorat über die Beschwerde zu informieren. Das Rektorat prüft die Beschwerde und kann bei Bedarf die beteiligten Personen und Gremien anhören und ggf. die interne Akkreditierungsentscheidung revidieren oder eine erneute interne oder eine externe Begutachtung anordnen. Das Rektorat informiert die beschwerdeführende universitäre Organisationseinheit über den Ausgang der Prüfung und die beschlossenen Maßnahmen. 

3. Sofern die beschwerdeführende universitäre Organisationseinheit weiterhin einen Beschwerdegrund sieht, steht es ihr frei, eine externe Akkreditierungsagentur mit einer erneuten Begutachtung des betroffenen Studiengangs/der betroffenen Studiengänge zu beauftragten. Die Stabsstelle HQE ist über das Hinzuziehen einer externen Akkreditierungsagentur zu informieren. 

Darüber hinaus können Mängel in internen Akkreditierungsverfahren der Stiftung Akkreditierungsrat zur Kenntnis gebracht werden.

Der beschriebene Prozess ist in der folgenden Grafik schematisch dargestellt: